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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
Gliederung
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§ 90a
Tiere

1Tiere sind keine Sachen. 2Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. 3Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 90a BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90a BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 251 II 2 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 S. 2 (Befugnisse des Eigentümers)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        I. Mensch und Staat
Was ist das?

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